(1) Der Kreisverband nimmt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949, den Zusatzprotokollen vom 10. Juni 1977 und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen ergeben. Er überwacht deren Durchführung in seinem Gebiet.
(2) Der Kreisverband dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet als Gliederung des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.
(3) Dem Kreisverband obliegen daher insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
- Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung.
- Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte,
- Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
- Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, der Zusatzprotokolle, der Grundsätze und Ideale der Rotkreuz-Bewegung und des humanitären Völkerrechts,
- b)
- Krankenpflege
- Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport),
- Mitwirkung beim Blutspendedienst,
- Mitwirkung bei Katastrophenschutz und -hilfe,
- Mitwirkung bei Notständen und Unglücksfällen,
- Mitwirkung bei internationalen Hilfsaktionen,
- Mitwirkung beim Umweltschutz
- Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz,
- c )
- Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte,
- Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege (medico-soziale Arbeit),
- Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit
(3) Er kann Krankenhäuser, Heime, Ausbildungsstätten und sonstige Einrichtungen errichten, unterhalten, betreiben und fördern.
(4) Der Kreisverband sorgt für die Aus- und Fortbildung seiner haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte, die in seinem Bereich tätig sind. Der ehrenamtlichen Tätigkeit kommt besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen des Verbandes zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Kräfte ergänzen sich gleichwertig.
(5) Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen. Er arbeitet eng zusammen mit den anderen Kreisverbänden, mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Gebietes mit dem für ihn zuständigen, stationäre Einrichtungen tragenden Verband sowie anderen im Gebiet des Kreisverbandes tätigen Rotkreuz Gliederungen im Landesverband Hessen.
(7) Dem Kreisverband obliegt die Vertretung seiner Gliederungen gegenüber dem DRK-Landesverband Hessen, den auf seinem Gebiet bestehenden Bundes-, Landes- und Kreisbehörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sowie den auf dieser Ebene tätigen Verbänden.
(8) Der Kreisverband führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken in den Schulen.
(9) Zur Erfüllung seiner Aufgaben sammelt der Kreisverband Spenden. Er wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung.